AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen - ab 01.10.2025
der WDW Waagen- und Dosiertechnik GmbH
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ergänzend gilt die VOB in ihrer aktuellen Fassung. Änderungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Anderslautende Bedingungen unserer Auftraggeber/ Kunden bzw. Geschäftspartner erkennen wir nicht an.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Die Fertigung erfolgt erst nach der schriftlichen Freigabe der vom Auftragnehmer zugesandten Unterlagen durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzüge, die sich aus fehlenden schriftlichen Freigaben ergeben. Die zu dem Auftrag gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. Die Angaben sind nicht als Zusicherung von Eigenschaften unserer Erzeugnisse zu verstehen. Die Angaben entbinden den Auftraggeber nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbstverantwortlich zu prüfen.
4. Rücktritt vom Auftrag
Der Rücktritt vom Auftrag nach Bestätigung durch den Auftragnehmer ist möglich, wenn die bis dahin angefallenen Kosten vom Auftraggeber getragen werden. Sonderanfertigungen werden nach Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers gefertigt, eine Rückgabe des ausgelieferten Auftrags ist ausgeschlossen.
5. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten behält sich der Auftragnehmer vor, die Berechnung gemäß Tagespreisen, die zum Zeitpunkt der finalen Freigabe vorliegen, vorzunehmen.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich für Regelarbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Stundensatz aufgeschlagen.
6. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: es sind 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 60 % bei Meldung der Lieferbereitschaft bei Rechnungslegung, ohne jeglichen Abzug zu zahlen – sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§ 273, § 320 BGB). Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnungberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
7. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf eigene Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten zu technischen Hilfeleistungen (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Aufenthalts- und Sozialräume, Strom- und Wasseranschlüsse) auf seine Kosten verpflichtet. Die von uns gelieferten Maschinen- und Anlagenteile entsprechen den sicherheitstechnischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie. Für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherheit am Aufstellort ist der Auftraggeber verantwortlich.
8. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Die Abnahme des Gewerks darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Als unwesentlich gelten insbesondere kleinere Restarbeiten oder geringfügige Mängel, die den sicheren Betrieb oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen. Durch natürliche Schwankungen bei den Eigenschaften eingesetzter Rohstoffe (z.B. Feuchte oder Schüttgewicht), können die Leistungsparameter unserer Maschinen- und Anlagentechnik Abweichungen unterliegen. Hat der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Auftraggeber eine schriftliche Mängelrüge erhoben hat. Mit der Inbetriebnahme oder Abnahme, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
9. Gewährleistung
Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab der Inbetriebnahme oder Abnahme. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Im Vorfeld und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
10. Schadenersatz
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenen Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
12. Verarbeitungsklausel
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Wahren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
13. Vorausabtretung
Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
14. Übersicherungsklausel
Soweit die Gesamtforderungen des Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers nach der Auswahl des Auftragnehmers freigegeben.
15. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers in Vechta-Calveslage. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.
Vechta-Calveslage, 01.10.2025